Koop für Gabelstapler GmbH

Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
KOOP für Gabelstapler GmbH, 59423 Unna

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1. Allgemeines
Allen Angeboten, Kaufverträgen und sonstigen Rechtsgeschäften liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde.
Verkäufe und sonstige Verträge werden nur und erst auf Grund unserer Auftragsbestätigungen und unserer ihr zugrunde liegenden Bedingungen für uns verbindlich.
Soweit im Einzelfall von unseren Bedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere soweit bei Verhandlungen genannte bestimmte Eigenschaften als zugesichert gelten sollen, haben derartige Vereinbarungen und Zusicherungen nur Gültigkeit, wenn sie in der Auftragsbestätigung enthalten oder durch uns besonders schriftlich bestätigt worden sind.
Etwaige Einkaufsbedingungen eines Bestellers oder im Einzelfall einer Bestellung zugrunde gelegten Bedingungen wird hiermit widersprochen.
Unsere Angebote sind freibleibend im Sinne, dass sie als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an uns gelten.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und dieser Bedingungen. Bestimmungen des Einzelvertrages sind bei Unklarheiten in erster Linie nach diesen Geschäftsbedingungen und hilfsweise nach den gesetzlichen Bestimmungen auszulegen. In jedem Fall gilt ausschließlich das deutsche Recht.
Alle Absprachen über Finanzierungen von Verkäufern sind vorläufig und bedürfen der Bestätigung durch eine Finanzierungsbank. Ist diese nicht zu erreichen, so hat die Firma KOOP für Gabelstapler GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab unserem Lager oder dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Versandort, sofern nicht ausdrücklich Frankolierung vereinbart ist. Die etwaige Vereinbarung einer Frankolierung hat nur dann Gültigkeit, wenn die Ware in einem geschlossenen Posten angenommen wird. Eine Erhöhung der im Kaufvertrag oder einem sonstigen Vertrag abgegebenen Preis ist zulässig, wenn die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate nach Abschluss des Vertrages bis zur Auslieferung die Preise unseres erhöhen, so erhöhen sich unsere Preise entsprechend.
Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, dann gilt der Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.

3. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind grundsätzlich bei Übergabe der Ware netto ohne Abzug in bar am Sitz unserer Gesellschaft zu bezahlen. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums sind wir berechtigt, nach Mahnung vom Tag des Zugangs der Mahnung ab, Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Geschäftskredite zuzüglich Provision und Kosten für Kreditanspruchnahme zu berechnen. Wechsel und Schecks werden von uns nur zahlungshalber angenommen. Schecks gelten nur dann als Bezahlung, wenn sie uns so rechtzeitig zugesandt werden, dass deren Einlösung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist erfolgen kann.
Vordatierte Schecks werden nicht in Zahlung genommen. Bei Zahlung durch Akzept oder Kundenwechsel behalten wir uns die Annahme vor. Nach den Allgemeinen Bankbedingungen dürfen die Abschnitte nur eine Laufzeit bis zu 3 Monaten haben und müssen zahlbar gestellt sein bei einem Kreditinstitut am Ort einer Landeszentralbankstelle. Bis zur Fälligkeit der Rechnung tragen wir die Diskontspesen, nach diesem Zeitpunkt werden die Diskontsätze unserer Bank bis zum Fälligkeitstag der Abschnitte berechnet. Wechselstempelgebühren gehen zu Lasten des Abnehmers.
Ein Recht zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung steht unserem Vertragspartner wegen etwaiger Ansprüche gegen uns nur zu, wenn seine behauptete Gegenforderung unbestritten und fällig ist; oder ein rechtskräftiger Titel gegen uns hinsichtlich der Gegenforderung vorliegt. Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen und insbesondere Verzug haben die sofortige Fälligkeit unserer Forderungen, auf die sich die vorgenannten Umstände beziehen, zur Folge, Umstände, welche die Kreditwürdigkeit unseres Schuldners zu mindern geeignet sind, bewirken die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen gegen diesen Schuldner; auch von Wechselforderungen mit späterer Fälligkeit.
Verzug und sonstige Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen berechtigen uns Sicherheit und hinsichtlich noch ausstehender Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, nach angemessener Frist vom Vertrag oder dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Wir sind ferner berechtigt, die Weiterveräußerung oder Weiterbenutzung der noch unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen und die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände unter Ausschluss jeglichen Zurückhaltungsrechtes wieder in Besitz zu nehmen. In der Zurücknahme der Gegenstände liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich von uns bestätigt wird; die Vorschrift des Paragraphen 5 Abzahlungsgesetz bei Geschäften mit nicht im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten bleibt hiervon unberührt.
Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Auslieferung der von uns ohne Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Käufer erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen. Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, so sind wir zu freihändigen Veräußerung unseres Vorbehaltgutes unter Anrechnung des erzielten Erlöses auf unserer Schadensersatzforderung berechtigt.
Tritt der Kunde aus Gründen die er zu vertreten hat vom Kaufvertrag zurück, haben wir Anspruch auf Erstattung entgangener Gewinne von 20% der Kaufsumme.

4. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann an den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Käufer bezeichnete Ware bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
Wie die von uns ausgelieferte Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so werden wir Miteigentümer an dem vermischten oder verbundenen Bestand oder dem neuen Gegenstand. Der Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht dem sich aus unserer Rechnung ergebenden Verkaufswert der vermischten oder verbundenen Teile.
Soweit der Käufer Händler ist, darf er die gelieferte noch in unserem Eigentum stehende Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Soweit der Käufer die gelieferte noch in unserem Eigentum stehende Ware im eigenen Betrieb verwendet, darf eine Weiterveräußerung nur mit unserer vorherigen Zustimmung erfolgen. In jedem Fall ist eine Weiterveräußerung nur dann statthaft, wenn der Abnehmer unseres Kunden nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat oder seine etwa zur Abtretung vorbehaltene Zustimmung erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet.
Von bevorstehender oder vollzogener Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Kommt der Käufer trotz Mahnung mit der Begleichung seiner Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen in Rückstand, so sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten Ware an uns zu verlangen, die Ware an ihrem jeweiligen Stand- oder Lagerort abzuholen und in unseren Besitz zu nehmen, ohne dass der Käufer Einwendungen aus seinem Besitz an den Waren gegen deren Wegnahme erheben kann.
Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, so tritt er bereits jetzt zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihn aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich seiner Gewinnspanne an uns ab. Soweit unser Abnehmer Händler ist oder als Nichthändler die gelieferte Ware mit unserer Zustimmung weiterveräußert hat, ist er berechtigt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung im eigenem Namen treuhänderisch für uns einzuziehen.
Wir sind jedoch nach freiem Ermessen ermächtigt, die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben. Der Käufer ist verpflichtet uns zur Geltendmachung unserer Rechte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer die Pflicht den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die anfallenden Reparaturen umgehend, soweit diese nicht unter die Garantie fallen auf seine Kosten ausführen zu lassen. Er hat ferner unserem Beauftragten jederzeit die Besichtigung zu gestatten.
Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Käufer Geräte auf seine Kosten gegen Maschinenschaden, Feuer und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.

5. Vermietung von Geräten
Im Falle der Vermietung von Geräten obliegen dem Mieter die Pflichten, wie sie dem Vorbehaltskäufer gemäß vorstehender Ziffer 4 Absatz 6 und 7 obliegen.

6. Maße, Gewichte, Leistungen usw.
Unterlagen zu Angeboten und Auftragsbestätigungen wie Abbildungen, Angaben über Gewichte, Abmessungen, Leistungen, Baujahr, Typ, Betriebsstoffverbrauch eines Gerätes, desgleichen über Dauer oder Umfang einer Vorbenutzung bei Gebrauchtgeräten usw. sind nur annähernd. Sie sind daher unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in einer Auftragsbestätigung oder einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zugesichert sind. Änderungen von Konstruktionsmerkmalen von Maschinen oder Veränderung der Leistungs- und Verwendungsfähigkeit des Gerätes bleiben zwischen Angebotsabgaben und Auslieferung ausdrücklich vorbehalten.

7. Lieferung
Der Versand erfolgt für Rechnung des Käufers bzw. Mieters unfrei. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Versandweg, Beförderung und Schutzmittel unserer Wahl unter Ausschluss unserer Haftung überlassen.
Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Käufer. Bruchversicherung erfolgt unserem Ermessen auf Kosten des Käufers. Entsprechende Rechnung gilt für den Mieter.

8. Lieferzeit und Lieferungshindernisse
Angehende Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten. Ist eine Lieferzeit als verbindlich vereinbart, so beginnt dies mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten.
Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob sie bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten – zum Beispiel Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen und Ersatzteilen, sind wir berechtigt vom Liefervertrag zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrung bei uns, unseren Unter- oder Vorlieferanten sowie bei dem Transportgewerbe zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen.

9. Mängelrüge und Gewährleistungen
a) Fabrikneue Geräte
Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Dies gilt insbesondere für Mängel in Bezug auf die äußerliche Beschaffenheit und Vollständigkeit der Lieferung. Lediglich solche Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, können nach Ablauf der Frist innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängelrügen geltend gemacht werden. Für die Dauer und den Umfang der Garantieleistung sind die Bedingungen unseres jeweiligen Vorlieferanten maßgebend. Soweit diese nicht die vorstehenden Bestimmungen aufheben, gilt dafür folgendes als vereinbart. Schäden, die auf natürliche Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung beruhen, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Im Übrigen erstreckt sich die Gewährleistung nur auf den ersten Erwerber und erlischt mit der Weiterveräußerung durch diesen. Der Kauf eines Gerätes bei uns durch einen Händler gilt nicht als Ersterwerb. Uns ist Gelegenheit zu geben den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Beauftragten festzustellen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an dem bemängelten Stück nichts geändert werden. Für nachweißbar infolge von Herstellungs- oder Materialfehlern unbrauchbarer Stücke übernehmen wir dergestalt Gewähr, dass wir nach unserer Wahl entweder die schadhaften Stücke die gemäß unserer Anweisung an uns oder eine andere Stelle frachtfrei zu senden sind, kostenfrei Instandsetzung oder kostenlos durch andere Stücke ersetzen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferwerkes über. Wir sind berechtigt, die Beanstandungen durch eine von uns genannte Werkstatt oder auch an Ort und Stelle durch einen entstandenen Monteur beheben zu lasse.
Ein Recht auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz irgendwelcher Art insbesondere entgangenen Gewinn oder Wiedererstattung der unmittelbar oder mittelbar durch die Annahme, Verwendung oder den Ausfall fehlerhafter Geräte dem Empfänger erwachsener Kosten ist ausgeschlossen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Nachbesserungen/Ersatzlieferung unmöglich sind, fehlgeschlagen oder sich in unzumutbarer Weise verzögern; in diesem Fall kann der Käufer Wandlung oder Minderung verlangen.
b) Gebrauchte Geräte
Gebrauchte Geräte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich am Liefertage befinden. Dem Käufer wird das Recht eingeräumt und Gelegenheit gegeben, die Ware vor Vertragsabschluss oder vor Lieferung zu besichtigen und zu prüfen. Nimmt er oder der von ihm Beauftragten die Ware ohne Beanstandung ab, so nimmt er die Ware im Zustand der Übergabe als Erfüllung des Vertrags an. Das Gleiche gilt, wenn er oder sein Beauftragter – gleich aus welchem Grund – nur teilweise oder keinen Gebrauch von der ihm eingeräumten Befugnis macht.
Soweit wir bei gebrauchten Geräten im Rahmen einer durch uns durchgeführten Überholung neue Teile eingebaut haben, wird für diese eine Gewährleistung im gleichen Umfang durch uns – jedoch beschränkt auf die Dauer von drei Monaten – übernommen, wie wir sie für neue Geräte übernehmen (vgl. oben unter a.) Im Übrigen entfällt für gebrauchte Geräte jede Gewährleistung durch uns.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige Versandort, für an uns zurückgehende Mietgeräte und für Zahlungen Unna. Gerichtsstand für beide Teile ist soweit eine Gerichtsstandvereinbarung gemäß Paragraph 38 der Zivilprozessordnung zulässig ist, Unna. Das gleiche gilt für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Soweit eine Gerichtsstandvereinbarung gemäß Paragraph 38 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zulässig ist, ist für unsere Klagen ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgericht zuständig; es steht uns jedoch frei, auch das Landgericht anzurufen, wenn die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts gegeben ist.

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